Überstunden automatisch im Blick behaltenNostradamus erfasst Arbeitszeiten präzise, berechnet Überstunden automatisch und zeigt Ihnen auf einen Blick, welche Mitarbeiter Freizeitausgleich nehmen sollten: Sie sparen bis zu 30 % Verwaltungszeit, vermeiden teure Auszahlungsspitzen und erfüllen alle gesetzlichen Dokumentationspflichten rechtssicher. Kostenfreie Demo anfordern Artikel teilen Wie oft haben Sie schon erlebt, dass Mitarbeiter nach einem langen Arbeitstag noch länger bleiben mussten? Überstunden gehören in vielen Branchen zum Alltag – doch was passiert mit diesen zusätzlichen Arbeitsstunden? Die zentrale Frage lautet: Müssen Sie als Arbeitgeber Überstunden auszahlen, oder können Sie Freizeitausgleich anbieten? Die Antwort: Ein automatischer gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung von Überstunden besteht in Deutschland nicht – entscheidend sind die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.Besonders in der Gastronomie, Hotellerie und im Einzelhandel sind flexible Arbeitszeiten die Regel. Wenn die Gäste länger bleiben oder ein unerwarteter Ansturm herrscht, müssen Ihre Mitarbeiter oft spontan einspringen. Das Arbeitsrecht gibt klare Vorgaben, wann Überstunden vergütet werden müssen und welche Dokumentationspflichten bestehen.Das Thema kurz und kompakt Vergütungspflicht nur bei Anordnung oder Vereinbarung: Überstunden müssen nur vergütet werden, wenn Sie diese als Arbeitgeber angeordnet haben und eine vertragliche Grundlage für die Vergütung besteht. Auszahlung zum normalen Stundensatz: Die Auszahlung der Überstunden erfolgt grundsätzlich zum regulären Stundenlohn. Zuschläge von 25 % oder mehr gibt es nur, wenn diese vertraglich festgelegt sind. Freizeitausgleich als wirtschaftliche Alternative: Freizeitausgleich spart Ihnen bis zu 35 % Lohnnebenkosten und steigert die Mitarbeiterzufriedenheit durch bessere Work-Life-Balance. Rechtssichere Zeiterfassung ist Pflicht: Seit dem EuGH-Urteil von 2019 müssen Sie die gesamte Arbeitszeit systematisch erfassen. Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Streitigkeiten und Bußgeldern bis 30.000 €. Automatische Überstundenverwaltung spart Zeit und Geld: Mit einer professionellen Software wie Nostradamus behalten Sie Überstunden automatisch im Blick und sparen bis zu 30 % Verwaltungsaufwand pro Woche.Müssen Überstunden ausgezahlt werden? Die rechtliche LageNein, Arbeitgeber müssen Überstunden nicht automatisch auszahlen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet hat.Grundsätzlich gilt: Nach § 612 BGB haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung für geleistete Arbeit. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Mitarbeitende sich alle zusätzlichen Überstunden auszahlen lassen können. Wenn ein Mitarbeiter aus eigenem Antrieb Mehrarbeit leistet, ohne dass der Arbeitgeber dies angeordnet oder zumindest geduldet hat, besteht kein Vergütungsanspruch.Anders sieht es aus, wenn Sie als Arbeitgeber Überstunden explizit anordnen oder wenn diese aufgrund der Arbeitsmenge offensichtlich notwendig sind und Sie davon wissen. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Kompensation – entweder durch Auszahlung oder Überstundenausgleich in Form von Freizeit.Diese Regelungen entscheiden über die AuszahlungWelche konkreten Regelungen für Ihr Unternehmen gelten, hängt von mehreren Faktoren ab:RegelungsebeneBedeutungPriorität Tarifvertrag Branchenspezifische Regelungen mit konkreten Zuschlägen und Obergrenzen Höchste Priorität, wenn anwendbar Betriebsvereinbarung Unternehmensinterne Regelungen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat Gilt für alle Mitarbeiter im Betrieb Arbeitsvertrag Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gilt nur für den jeweiligen Mitarbeiter Gesetzliche Vorgaben Arbeitszeitgesetz und BGB als rechtlicher Rahmen Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf In der Gastronomie, Hotellerie und im Einzelhandel gelten häufig spezifische Tarifverträge, die detaillierte Regelungen zu Überstunden enthalten. Diese sollten Sie unbedingt kennen und einhalten.Überstunden mit dem Gehalt abgegolten – zulässig oder nicht?Viele Arbeitsverträge enthalten Formulierungen wie „Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten“ oder ähnliche Pauschalklauseln. Doch Vorsicht: Solche Klauseln sind in vielen Fällen unwirksam!Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Abgeltungsklauseln nur dann rechtswirksam sind, wenn sie konkret und transparent formuliert sind. Eine wirksame Klausel muss mindestens folgende Punkte erfüllen: Die Anzahl der abgegoltenen Überstunden muss konkret beziffert sein (z.B. „bis zu 10 Überstunden pro Monat“) Die Klausel darf nicht mehr als 10 % der vertraglichen Arbeitszeit umfassen Bei niedrigen Gehältern sind solche Klauseln generell problematisch Die Formulierung muss für den Arbeitnehmer klar verständlich seinPauschale Abgeltungsklauseln ohne konkrete Zahlen sind in der Regel unwirksam. Das bedeutet: Wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig Überstunden anfallen, müssen diese vergütet werden.Wann verfallen Überstunden und was bedeutet das?Eine häufige Frage in der Praxis: Können Überstunden einfach verfallen? Die Antwort ist differenziert zu betrachten und hängt stark von den vertraglichen Vereinbarungen ab.Grundsätzlich gilt: Überstunden verfallen nicht automatisch. Ohne eine ausdrückliche Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag bleibt der Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich bestehen. Allerdings gibt es verschiedene Mechanismen, durch die Überstundenansprüche zeitlich begrenzt werden können.Gesetzliche vs. vertragliche VerfallfristenEs gibt zwei Arten von Fristen, die für den Verfall von Überstunden relevant sind: Gesetzliche Verjährungsfrist: Nach § 195 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist drei Jahre. Das bedeutet: Wenn keine andere Regelung getroffen wurde, können Arbeitnehmer ihre Überstundenansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vertragliche Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Diese verkürzen die Zeit, in der Ansprüche geltend gemacht werden können, erheblich. Typische Ausschlussfristen liegen zwischen drei und sechs Monaten.Eine solche Klausel könnte lauten: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.“Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Ausschlussfristen unter drei Monaten sind in der Regel unwirksam Die Frist muss für beide Seiten gelten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Mitarbeiter müssen ihre Ansprüche aktiv und schriftlich geltend machen Eine bloße Dokumentation im Arbeitszeitkonto reicht oft nicht ausIn der Praxis bedeutet das: Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine wirksame Ausschlussfrist enthält, müssen Mitarbeiter ihre Überstunden innerhalb dieser Frist schriftlich einfordern – sonst verfällt der Anspruch. Umgekehrt sollten Sie als Arbeitgeber regelmäßig prüfen, welche Überstunden angefallen sind und diese zeitnah ausgleichen.Was passiert mit Überstunden bei Kündigung?Bei einer Kündigung – egal ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen – werden angesammelte Überstunden zu einem wichtigen Thema. Grundsätzlich gilt: Bestehende Überstundenansprüche bleiben auch nach einer Kündigung erhalten.Sie haben als Arbeitgeber mehrere Optionen: Auszahlung mit dem letzten Gehalt: Die einfachste Lösung ist die Auszahlung aller aufgelaufenen Überstunden zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung. Beachten Sie dabei die steuerlichen Auswirkungen für den Mitarbeiter. Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist: Wenn die Kündigungsfrist lang genug ist, können Überstunden durch zusätzliche freie Tage abgebaut werden. Dies ist bei einer ordentlichen Kündigung die übliche Praxis. Kombination aus beidem: Teilweiser Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist und Auszahlung des Rests.Achtung: Bei einer fristlosen Kündigung ist ein Freizeitausgleich in der Regel nicht möglich, da das Arbeitsverhältnis sofort endet. Hier bleibt nur die Auszahlung.Viele Unternehmen lassen sich bei der Kündigung eine Ausgleichsquittung unterschreiben. Darin bestätigt der Mitarbeiter, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt sind. Wichtig: Eine solche Quittung ist nur wirksam, wenn die Überstunden tatsächlich ausgeglichen wurden. Andernfalls kann der Mitarbeiter später noch Ansprüche geltend machen.Mit der automatischen Überstundenerfassung von Nostradamus wissen Sie jederzeit genau, welche Ansprüche bei einer Kündigung noch offen sind – so vermeiden Sie teure Nachforderungen. Kostenfreie Demo anfragen Kontaktieren Sie uns Wie werden Überstunden berechnet und versteuert?Sie müssen Überstunden korrekt berechnen. So vergüten Sie Mitarbeiter fair und vermeiden rechtliche Probleme. Dabei müssen Sie zwischen verschiedenen Beschäftigungsmodellen unterscheiden.So berechnen Sie den ÜberstundensatzFür Arbeitnehmer mit einem festen Monatsgehalt erfolgt die Berechnung in zwei Schritten:Schritt 1: Berechnung des StundenlohnsZunächst müssen Sie den durchschnittlichen Stundenlohn ermitteln. Die gängigste Formel lautet:Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ 4,33 ÷ wöchentliche ArbeitsstundenDer Faktor 4,33 ergibt sich aus der durchschnittlichen Anzahl von Wochen pro Monat (52 Wochen ÷ 12 Monate = 4,33).Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 3.000 Euro brutto im Monat bei einer 40-Stunden-Woche.Berechnung: 3.000 € ÷ 4,33 ÷ 40 = 17,32 € pro StundeSchritt 2: Berechnung der ÜberstundenvergütungMultiplizieren Sie den Stundenlohn mit der Anzahl der geleisteten Überstunden:Überstundenvergütung = Stundenlohn × Anzahl Überstunden × (1 + Zuschlag)Beispiel: Der Mitarbeiter hat 15 Überstunden geleistet, es gilt ein Zuschlag von 25 %.Berechnung: 17,32 € × 15 × 1,25 = 324,75 € bruttoWichtige Hinweise zur Berechnung: Ohne vertragliche Regelung besteht kein Anspruch auf einen Überstundenzuschlag – es wird der normale Stundenlohn gezahlt Tarifverträge sehen oft Zuschläge zwischen 10 % und 25 % vor Für Sonn- und Feiertagsarbeit gelten häufig höhere Zuschläge Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr wird oft mit mindestens 25 % Zuschlag vergütetFür Stundenlohnempfänger ist die Berechnung einfacher: Der vereinbarte Stundenlohn wird direkt mit den Überstunden multipliziert, ggf. zuzüglich vereinbarter Zuschläge.Steuerliche Behandlung – wie werden Überstunden versteuert?Eine häufige Frage von Mitarbeitern: Sind Überstunden steuerfrei? Die klare Antwort: Nein. Überstundenvergütungen sind regulärer Arbeitslohn und unterliegen der vollen Steuerpflicht.Das bedeutet konkret: Überstundenvergütungen werden wie normales Gehalt versteuert Es fallen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an Auch Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) werden fällig Der Steuersatz richtet sich nach dem individuellen Steuersatz des MitarbeitersWichtiger Hinweis zur Steuerprogression: Wenn viele Überstunden auf einmal ausgezahlt werden, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung führen. Der Grund: Das höhere Monatsgehalt führt zu einem höheren Steuersatz. Bei der Jahressteuererklärung gleicht sich dies zwar oft wieder aus, kurzfristig bedeutet es aber weniger Netto vom Brutto.Ausnahmen von der Steuerpflicht gibt es nur bei bestimmten Zuschlägen. Diese Zuschläge können steuerfrei gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grundlohn selbst bleibt aber immer steuerpflichtig.ZuschlagsartSteuerfreier AnteilVoraussetzung Sonntagsarbeit Bis 50 % des Grundlohns Arbeit zwischen 0 und 24 Uhr am Sonntag Nachtarbeit Bis 25 % des Grundlohns Arbeit zwischen 20 und 6 UhrTipp: Nostradamus erfasst automatisch, wann welche Arbeit geleistet wurde und berechnet die entsprechenden Zuschläge. So stellen Sie sicher, dass Sie alle steuerfreien Möglichkeiten ausschöpfen und gleichzeitig rechtssicher abrechnen.Freizeitausgleich statt Überstunden auszahlen – die bessere Alternative?Statt Überstunden auszuzahlen, entscheiden sich viele Unternehmen für den Freizeitausgleich. Dabei werden geleistete Überstunden durch zusätzliche freie Tage oder Stunden kompensiert. Doch ist das wirklich die bessere Lösung?Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist ein Freizeitausgleich nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder beide Seiten zustimmen. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig entscheiden, dass Überstunden durch Freizeit statt durch Geld ausgeglichen werden – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag so festgelegt.In der Praxis hat sich gezeigt, dass Freizeitausgleich in vielen Fällen die bevorzugte Option ist – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Die Gründe dafür sind vielfältig.Vorteile von Freizeitausgleich für Unternehmen und MitarbeitendeDer Freizeitausgleich bietet zahlreiche Vorteile, die ihn zur attraktiven Alternative zur Auszahlung machen:Vorteile für Arbeitgeber: Kostenersparnis: Sie sparen die direkten Lohnkosten sowie die darauf anfallenden Lohnnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge). Bei einem Stundenlohn von 20 € entstehen mit Nebenkosten schnell 25–30 € Gesamtkosten. Liquiditätsschonung: Kein sofortiger Geldabfluss, sondern ein späterer Ausgleich durch Arbeitsbefreiung. Flexibilität in der Personalplanung: Überstunden können gezielt in ruhigeren Phasen abgebaut werden, wenn weniger Arbeitskraft benötigt wird. Mitarbeiterzufriedenheit: Viele Mitarbeiter schätzen zusätzliche Freizeit mehr als eine höhere Gehaltszahlung, die nach Steuern ohnehin deutlich geschmälert wird.Vorteile für Arbeitnehmer: Bessere Work-Life-Balance: Zusätzliche freie Tage ermöglichen mehr Zeit für Familie, Hobbys und Erholung. Keine Steuerprogression: Im Gegensatz zur Auszahlung führt Freizeitausgleich nicht zu einer höheren Steuerbelastung. Gesundheitsschutz: Regelmäßiger Abbau von Überstunden verhindert dauerhafte Überbelastung und fördert die Regeneration. Planbarkeit: Bei rechtzeitiger Absprache können freie Tage gezielt für besondere Anlässe genutzt werden.Wichtig: Während einer Krankheit können keine Überstunden abgebaut werden. Erkrankt ein Mitarbeiter während eines geplanten Überstundenabbaus, bleiben die Überstunden auf dem Konto erhalten und müssen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden.Mit Nostradamus behalten Sie alle Überstundenkonten Ihrer Mitarbeiter im Blick. Die Software warnt Sie automatisch, wenn Überstunden sich anhäufen, und hilft Ihnen, den Abbau rechtzeitig zu planen – für zufriedene Mitarbeiter und niedrigere Personalkosten.Arbeitszeiterfassung: So dokumentieren Sie Überstunden rechtssicherSeit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung ist klar: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Dies gilt ausdrücklich auch für Überstunden. Eine lückenlose Dokumentation ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern schützt Sie auch vor rechtlichen Auseinandersetzungen.Die rechtssichere Erfassung von Überstunden umfasst folgende Elemente: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit: Jeder Arbeitstag muss mit Start- und Endzeit dokumentiert werden Pausenzeiten: Auch Pausen müssen erfasst werden, um die tatsächliche Arbeitszeit zu ermitteln Überstunden: Die über die Sollarbeitszeit hinausgehenden Stunden müssen klar erkennbar sein Anordnung oder Genehmigung: Idealerweise sollte dokumentiert sein, wer die Überstunden angeordnet oder genehmigt hat Art der Überstunden: Unterscheidung zwischen normalen Überstunden, Nacht-, Sonn- oder FeiertagsarbeitModerne Zeiterfassungssysteme wie Nostradamus erfüllen diese Anforderungen automatisch. Mitarbeiter stempeln sich per App ein und aus, das System berechnet automatisch die Arbeitszeit, berücksichtigt Pausen und weist Überstunden separat aus. So haben Sie jederzeit einen vollständigen und rechtssicheren Nachweis.Wichtig: Die Zeiterfassungsdaten müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Bei Streitigkeiten über Überstunden liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer – aber nur, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen sind.Häufige Fehler bei der DokumentationIn der Praxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler bei der Erfassung von Überstunden. Diese können zu rechtlichen Problemen und finanziellen Nachteilen führen: Keine systematische ErfassungViele Betriebe verlassen sich auf handschriftliche Notizen oder Excel-Tabellen. Diese sind fehleranfällig, schwer nachvollziehbar und genügen oft nicht den rechtlichen Anforderungen. Zudem können sie leicht manipuliert werden, was im Streitfall problematisch ist. Vertrauensarbeitszeit ohne KontrolleAuch bei Vertrauensarbeitszeit müssen Sie die Arbeitszeiten erfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Erfassungspflicht für alle Arbeitnehmer gilt – unabhängig vom Vertrauensverhältnis. Pauschale ÜberstundenregelungenFormulierungen wie „mit dem Gehalt abgegolten“ ohne konkrete Stundenangaben sind unwirksam. Wenn Sie solche Klauseln in Ihren Arbeitsverträgen haben, sollten Sie diese dringend überarbeiten. Fehlende GenehmigungsprozesseWenn nicht klar geregelt ist, wer Überstunden anordnen darf, entstehen schnell Missverständnisse. Definieren Sie eindeutig, unter welchen Umständen Überstunden geleistet werden dürfen und wer diese genehmigen muss. Keine regelmäßige AuswertungViele Unternehmen erfassen zwar Arbeitszeiten, werten diese aber nicht systematisch aus. So sammeln sich Überstunden unbemerkt an, bis sie zum Problem werden. Eine monatliche Auswertung hilft, frühzeitig gegenzusteuern. Unklare Regelungen zum ÜberstundenabbauWenn nicht festgelegt ist, wie und wann Überstunden ausgeglichen werden, führt dies zu Konflikten. Definieren Sie klare Fristen und Prozesse für den Überstundenabbau.Mit einer professionellen Lösung wie Nostradamus vermeiden Sie diese Fehler automatisch. Die Software erfasst alle relevanten Daten rechtssicher, wertet sie übersichtlich aus und warnt Sie rechtzeitig, wenn Handlungsbedarf besteht.Überstunden auszahlen: Korrekte Erfassung mit NostradamusDie korrekte Handhabung von Überstunden ist komplex und birgt viele rechtliche Fallstricke. Von der Frage, ob Überstunden überhaupt ausgezahlt werden müssen, über die richtige Berechnung bis hin zur rechtssicheren Dokumentation – es gibt viele Aspekte zu beachten.Die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst: Überstunden müssen nur vergütet werden, wenn sie vertraglich vereinbart oder vom Arbeitgeber angeordnet wurden Pauschale Abgeltungsklauseln sind oft unwirksam – konkrete Regelungen sind erforderlich Freizeitausgleich ist meist die bessere Alternative zur Auszahlung – für beide Seiten Eine rechtssichere Zeiterfassung ist Pflicht und schützt vor Streitigkeiten Regelmäßige Auswertung und proaktives Management verhindern, dass sich Überstunden unkontrolliert anhäufenNostradamus unterstützt Sie dabei, alle diese Anforderungen zu erfüllen – automatisch, rechtssicher und benutzerfreundlich. Die KI-gestützte Software erfasst Arbeitszeiten präzise, berechnet Überstunden automatisch und funktioniert direkt mir Ihrer Lohnbuchhaltung. So sparen Sie nicht nur Zeit und Geld, sondern auch Nerven.FAQMuss der Arbeitgeber Überstunden immer auszahlen?Nein, nicht automatisch. Überstunden müssen nur vergütet werden, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Alternativ entsteht ein Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet hat. Freiwillig geleistete Überstunden ohne Wissen des Arbeitgebers müssen nicht bezahlt werden. Auch Freizeitausgleich ist eine zulässige Form der Kompensation.Wie hoch muss der Zuschlag bei Überstunden sein?Gesetzlich ist kein Überstundenzuschlag vorgeschrieben. Ohne vertragliche Regelung werden Überstunden zum normalen Stundensatz vergütet. Tarifverträge sehen häufig Zuschläge zwischen 10 % und 25 % vor. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten oft höhere Zuschläge, die teilweise steuerfrei sind. In der Gastronomie und Hotellerie sind Zuschläge zwischen 15 % und 30 % üblich.Können Mitarbeitende selbst entscheiden, ob sie Auszahlung oder Freizeitausgleich wollen?Das hängt von der vertraglichen Regelung ab. Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist, wie Überstunden ausgeglichen werden, gilt diese Regelung. Ohne konkrete Vereinbarung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam entscheiden. In der Praxis hat sich bewährt, Mitarbeitern ein Wahlrecht einzuräumen – dies fördert die Zufriedenheit und Flexibilität. Die Entscheidung sollte rechtzeitig getroffen und dokumentiert werden.Was passiert mit nicht abgebauten Überstunden bei Kündigung?Nicht abgebaute Überstunden müssen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden – entweder durch Auszahlung oder durch Freizeitausgleich während der Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung ist nur die Auszahlung möglich. Der Anspruch verfällt nicht automatisch durch die Kündigung. Arbeitgeber sollten bereits bei Kündigungsausspruch prüfen, welche Überstunden offen sind, und diese zeitnah ausgleichen.