Minijob-Abrechnung automatisieren Verdienstgrenze automatisch im Blick Lohnexport direkt zu DATEV & Co. Implementierung in unter einer Woche Kostenfreie Demo anfordern Artikel teilen Das Thema kurz und kompakt Verdienstgrenze 2026: Minijobber dürfen maximal 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich verdienen. Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Arbeitgeberkosten: Zusätzlich zum Bruttolohn fallen Pauschalabgaben von circa 30 bis 32 % an. Bei einem 603-€-Minijob kann das bis zu 200 € pro Monat entsprechen. Lohnabrechnung Pflicht: Auch Minijobber haben Anspruch auf eine vollständige Lohnabrechnung mit allen gesetzlichen Pflichtangaben nach § 108 GewO. Sonderfälle beachten: Mehrere Minijobs, kurzfristige Beschäftigung oder Kombination mit Hauptjob, jede Konstellation hat eigene Regelungen für die Abrechnung. Digitale Lohnvorbereitung: Mit Nostradamus erfassen Sie Arbeitszeiten automatisch und exportieren alle abrechnungsrelevanten Daten per Schnittstelle an DATEV oder andere Lohnsysteme, deutlich fehlerärmer und zeitsparender. Sie haben gerade eine neue Aushilfe eingestellt und sitzen nun vor der ersten Lohnabrechnung. Welche Abgaben fallen beim Minijob tatsächlich an? Welche Pflichtangaben gehören auf die Lohnabrechnung für Minijobber? Und wo lauern die häufigsten Fehler? Dieser Leitfaden liefert Ihnen alle Antworten: von der aktuellen 603 €-Grenze über Pauschalabgaben und Meldungen an die Minijob-Zentrale bis zur digitalen Lohnvorbereitung mit Nostradamus. Wo liegt die aktuelle Verdienstgrenze für Minijobber 2026?Seit dem 1. Januar 2026 gilt für den Minijob eine Verdienstgrenze von 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich. Diese Geringfügigkeitsgrenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der auf 13,90 € pro Stunde gestiegen ist. Steigt der Mindestlohn, passt sich die Minijob-Grenze automatisch an.Im Vergleich zu den Vorjahren zeigt sich ein stetiger Anstieg der Verdienstgrenze. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick: JahrMindestlohn pro StundeMonatliche GrenzeJahresgrenze202212,00 €520 €6.240 €202412,41 €538 €6.456 €202512,82 €556 €6.672 €202613,90 €603 €7.236 €2027 (voraussichtlich)14,60 €633 €7.596 € Achten Sie darauf, dass bei einem Mindestlohn von 13,90 € rechnerisch eine Obergrenze von rund 43,38 Stunden pro Monat für Minijobber entsteht. Mehr Arbeitszeit würde das Arbeitsentgelt über die 603 € treiben.Was passiert bei Überschreitung? Überschreitet ein Minijobber die Verdienstgrenze dauerhaft, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig und rutscht in den Midijob-Übergangsbereich (603,01–2.000 €). In diesem Fall ändern sich die Abgaben und Regelungen für Arbeitgeber grundlegend.Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist in maximal drei Monaten pro Jahr erlaubt, etwa bei einer Krankheitsvertretung. Ein geplanter Einsatz als Urlaubsvertretung zählt hingegen nicht als unvorhersehbar. Arbeitgeberkosten Minijob 2026 – was wirklich anfälltViele Arbeitgeber unterschätzen die tatsächlichen Kosten eines Minijobs. Neben dem Bruttolohn fallen Pauschalabgaben von insgesamt rund 30 – 32 % an, je nach Umlagen und Branche. Bei einem Arbeitsentgelt von 603 € kann das zusätzliche Abgaben von bis zu 200 € pro Monat bedeuten. Für eine saubere Abrechnung beim Minijob sollten Sie diese Kosten von Anfang an einplanen.Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Aufschlüsselung aller Arbeitgeberabgaben in einer beispielhaften Rechnung im Überblick: AbgabenartProzentsatzBetrag bei 603 €Krankenversicherung (pauschal)13,00 %78,39 €Rentenversicherung (pauschal)15,00 %90,45 €Pauschsteuer (Lohnsteuer)2,00 %12,06 €Umlage U1 (Entgeltfortzahlung)0,80 %4,82 €Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 %1,33 €Unfallversicherungca. 1,60 %9,65 € Hinweis: Die Beträge sind gerundet und dienen der Veranschaulichung. Der Beitrag zur Unfallversicherung variiert je nach Branche. Wichtig zu wissen: Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung entfallen beim Minijob vollständig. Diese beiden Sozialversicherungszweige spielen bei geringfügig Beschäftigten keine Rolle, was die Abrechnung vereinfacht.Die 2 % Pauschsteuer kann der Arbeitgeber theoretisch auf den Arbeitnehmer abwälzen. In der Praxis geschieht das jedoch selten, da die meisten Minijobber ihren Lohn „Brutto für Netto“ erwarten. Behalten Sie diesen Punkt trotzdem im Blick, wenn Sie Ihre Lohnabrechnung für Minijobber erstellen.Zusätzlich zu den Pauschalabgaben haben Minijobber vollen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Kosten tauchen in keinem Minijob Rechner auf, können die Gesamtbelastung aber erheblich steigern. Inklusive Urlaub und Krankheitstagen kann ein Minijobber so ein Vielfaches seines Bruttolohns kosten.Auf Seiten des Arbeitnehmers fällt ein Beitrag zur Rentenversicherung von 3,6 % an, sofern keine Befreiung beantragt wurde. Dieser Eigenanteil wird direkt vom Lohn abgezogen und an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgeführt. Viele Minijobberinnen und Minijobber lassen sich jedoch von diesem Beitrag befreien.Gerade bei schwankenden Arbeitszeiten, wie sie bei der Personalplanung in der Gastronomie oder im Einzelhandel üblich sind, verlieren Arbeitgeber schnell den Überblick über die tatsächlichen Kosten. Eine automatisierte Zeiterfassung hilft, die geleisteten Stunden minutengenau zu dokumentieren und die Abgaben korrekt zu berechnen. So behalten Sie Ihre Personalkosten im Blick und schaffen die Grundlage für eine fehlerfreie Lohnabrechnung.Lohnnebenkosten-Rechner für Arbeitgeber1Daten eingeben2Ergebnisse anzeigenBerechnen Sie Ihre Lohnnebenkosten Monatlich Jährlich Bruttogehalt (€) Bundesland Alle außer SachsenSachsen Krankenversicherung Gesetzlich versichertPrivat versichert Zusatzbeitrag KV (%) Unfallversicherung (%) Umlagen berücksichtigen? NeinJa U1-Umlage (Entgeltfortzahlung) % U2-Umlage (Mutterschaftsgeld) % U3-Umlage (Insolvenzgeld) % Hinweis zu den UmlagenUmlagen wie U1 (Entgeltfortzahlung) und U2 (Mutterschaftsgeld) sind optional und variieren je nach Krankenkasse. Aktivieren Sie diese Option nur, wenn Sie die spezifischen Sätze Ihrer Krankenkasse kennen. Ergebnisse berechnenIhre Lohnnebenkosten im ÜberblickArbeitgeberanteile Sozialversicherung Bruttogehalt 3.500,00 € Krankenversicherung (7,3%) 255,50 € Pflegeversicherung (1,8%) 63,00 € Rentenversicherung (9,3%) 325,50 € Arbeitslosenversicherung (1,3%) 45,50 € Unfallversicherung (1,6%) 56,00 € U1-Umlage (Entgeltfortzahlung) 24,50 € U2-Umlage (Mutterschaftsgeld) 8,40 € U3-Umlage (Insolvenzgeld) 2,10 € Summe Sozialversicherung AG-Anteil 780,10 €Gesamtkosten für den Arbeitgeber4.247,60 €pro Monat Zurück zur Eingabe Neue Berechnung Lohnabrechnung für Minijobber – Pflichtangaben und MusterAuch für Minijobber sind Arbeitgeber nach § 108 der Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, eine vollständige Lohnabrechnung zu erstellen und auszuhändigen. Viele Unternehmen unterschätzen diese Anforderung oder gehen davon aus, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung weniger strenge Regeln gelten. Das Gegenteil ist der Fall: Eine fehlerhafte oder fehlende Abrechnung kann zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen.Minijob Abrechnung, die sich selbst erledigtSchluss mit stundenlangem Prüfen, doppelter Dateneingabe und dem mulmigen Gefühl, ob diesmal alles stimmt. Nostradamus überträgt alle Daten automatisch an DATEV & Co. – und Sie können sich auf Ihr eigentliches Geschäft konzentrieren. Kostenfreie Demo anfordern Die Lohnabrechnung für Minijobber muss folgende Pflichtangaben enthalten: Persönliche Daten des Minijobbers: Name, Anschrift und Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID Arbeitgeberdaten: Name und Anschrift des Unternehmens Abrechnungszeitraum Bruttolohn Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers: 3,6 % des Arbeitsentgelts oder der Vermerk „befreit“ Kirchensteuer (sofern zutreffend) Netto-Auszahlungsbetrag Arbeitgeberanteile: Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie UmlagenEin wichtiger Punkt auf der Lohnabrechnung für Minijobs ist der Beitragsgruppenschlüssel. Arbeitgeber müssen für jede geringfügige Beschäftigung einen vierstelligen Code angeben. Ein häufig verwendeter Beitsgruppenschlüssel ist 6100: versicherungsfrei in der Krankenversicherung, rentenversicherungspflichtig, keine Arbeitslosenversicherung und keine Besonderheiten. Hat sich der Minijobber von der Rentenversicherung befreien lassen, ist stattdessen die Beitragsgruppe 5 bei der Rentenversicherung zu verwenden. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber die Steuer-ID jedes Minijobbers elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) übermitteln. Diese Meldung ist unabhängig davon erforderlich, ob die Steuern pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse abgerechnet werden. Die Daten werden im elektronischen Meldeverfahren zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsmeldungen übertragen.Gerade weil die Lohnabrechnung für Minijobber so viele Pflichtangaben umfasst, lohnt sich der Einsatz einer Lohnsoftware oder eines vorbereitenden Systems wie Nostradamus. Die Software erfasst Arbeitszeiten automatisch und exportiert alle abrechnungsrelevanten Daten per Schnittstelle an DATEV oder andere Lohnsysteme. Wer die Zeiterfassung und Lohnvorbereitung digital abbildet, minimiert Fehlerquellen erheblich und schützt sich vor kostspieligen Korrekturen. Mehrere Minijobs und Sonderfälle – was gilt?Nicht jeder Minijob ist gleich. Sobald ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse kombiniert oder neben einer Hauptbeschäftigung auf 603 €-Basis arbeitet, greifen besondere Regelungen. Für die Lohnabrechnung und die korrekte Abrechnung beim Minijob ist es entscheidend, diese Sonderfälle zu kennen. Fehler führen schnell zu Nachforderungen der Sozialversicherung. Mehrere Minijobs ohne HauptbeschäftigungHat ein Arbeitnehmer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf er mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben. Die wichtigste Regel: Das Gesamteinkommen aus allen geringfügigen Beschäftigungen darf 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich nicht übersteigen.Wird diese Grenze überschritten, werden sämtliche Minijobs sozialversicherungspflichtig. Das betrifft nicht nur den Minijob, der die Grenze sprengt, sondern alle Beschäftigungsverhältnisse. Eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bleibt davon unberührt und wird nicht zusammengerechnet.Praxistipp: Lassen Sie sich von jedem Minijobber schriftlich bestätigen, ob weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Der Personalfragebogen der Minijob-Zentrale enthält genau dafür die passenden Felder und schafft Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen.Minijob neben einer HauptbeschäftigungNeben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist genau ein Minijob erlaubt, der sozialversicherungsfrei bleibt und nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird. Werden mehrere Minijobs ausgeübt, werden diese untereinander zusammengerechnet. Übersteigt das Gesamteinkommen die Minijob-Grenze, werden die weiteren Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Steuerlich können diese zusätzlichen Jobs, sofern keine Pauschsteuer angewendet wird, nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden.Wichtig für die Abrechnung: Ein zusätzlicher Minijob beim selben Arbeitgeber wird in der Regel nicht als eigenständiger Minijob anerkannt, sondern mit der Hauptbeschäftigung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst. Das gilt auch für einen anderen Betrieb desselben Unternehmens. Es gibt jedoch zwei relevante Sonderfälle: Elternzeit: Während der Elternzeit kann das ruhende Arbeitsverhältnis durch eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber ersetzt werden. Liegt das Entgelt innerhalb der Minijob-Grenze, handelt es sich faktisch um einen Minijob, jedoch nicht um ein separates Beschäftigungsverhältnis. Arbeitslosengeld oder Bürgergeld: Bei Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld) gelten zusätzliche Anrechnungsregeln, die jedoch die sozialversicherungsrechtliche Bewertung des Minijobs nicht verändern.Kurzfristige Beschäftigung als AlternativeDie kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich vom klassischen Minijob. Sie ist nicht an eine Verdienstgrenze gebunden, sondern an eine Zeitgrenze: maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Verdienst darf dabei höher als 603 € sein.Für Arbeitgeber ist diese Form der Beschäftigung besonders kostengünstig: Der Beschäftigte ist sozialversicherungsfrei, und der Arbeitgeber zahlt lediglich die Umlagen U1 und U2. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung oder Rentenversicherung entfallen, aber die Unfallversicherung bleibt. Der Mindestlohn gilt trotzdem.Besonders sinnvoll ist die kurzfristige Beschäftigung für saisonale Aushilfen, Messepersonal oder Ferienarbeiter in der Gastronomie und Hotellerie. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede auf einen Blick:KriteriumMinijobKurzfristige BeschäftigungBegrenzungVerdienstgrenze (603 €/Monat)Zeitgrenze (3 Monate / 70 Tage)Sozialversicherung ArbeitnehmerFrei (mit RV-Option)FreiAbgaben ArbeitgeberBis zu 32 %Nur Umlagen U1/U2 und UnfallversicherungVerdienstMax. 603 €/MonatKeine Obergrenze Wie digitale Personalplanung mit Nostradamus die Abrechnung von Minijobbern vereinfachtDie Abrechnung von Minijobbern ist besonders fehleranfällig, wenn Arbeitszeiten manuell erfasst werden. Schwankende Stunden, wechselnde Schichten und die enge Verdienstgrenze machen eine lückenlose Dokumentation unverzichtbar. Schon kleine Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung können dazu führen, dass die Verdienstgrenze unbemerkt überschritten wird oder die Lohnabrechnung fehlerhafte Daten enthält. Genau hier setzt Nostradamus an: Als Personalverwaltung Software liefert saubere, abrechnungsrelevante Daten direkt aus der Personalplanung. Automatische Zeiterfassung: Minijobber stempeln sich per App ein und aus. Alle Arbeitszeiten werden minutengenau dokumentiert, Pausen automatisch berücksichtigt. Verdienstgrenze im Blick: Das System warnt automatisch, wenn sich ein Minijobber der 603 €-Grenze nähert. So vermeiden Sie ungewollte Sozialversicherungspflicht. Nahtloser Lohnexport: Alle Daten werden per Schnittstelle direkt an DATEV, Lexware oder andere Lohnsysteme übertragen, ganz ohne manuelles Übertragen oder doppelte Eingaben. Compliance-Sicherheit: Arbeitszeitgesetz, Pausenregelungen und Dokumentationspflichten werden automatisch überwacht und bei Verstößen gemeldet. KI-gestützte Planung: Nostradamus prognostiziert den Personalbedarf und hilft, Minijobber optimal einzusetzen, ohne Über- oder Unterbesetzung.Minijob-Abrechnung ohne KopfschmerzenSchwankende Stunden, enge Verdienstgrenzen, Meldepflichten an die Minijob-Zentrale – die Abrechnung von Minijobbern ist fehleranfällig, wenn Prozesse manuell laufen. Nostradamus erfasst Arbeitszeiten automatisch und exportiert alle abrechnungsrelevanten Daten direkt an DATEV oder Lexware. So wird aus der zeitaufwendigsten Aufgabe Ihrer Lohnvorbereitung eine, die sich fast von selbst erledigt. Kostenfreie Demo anfordern FAQWas muss in der Lohnabrechnung eines Minijobbers stehen?Die Lohnabrechnung muss persönliche Daten (Name, Anschrift, Steuer-ID), den Bruttolohn, den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers (3,6 % oder Befreiungsvermerk), etwaige Kirchensteuer, den Netto-Auszahlungsbetrag sowie die Arbeitgeberanteile (Pauschalbeiträge zu KV, RV, Umlagen und Unfallversicherung) enthalten.Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?Die Verdienstgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 € monatlich bzw. 7.236 € jährlich. Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde gekoppelt und steigt automatisch mit jeder Mindestlohnerhöhung.Was kostet ein Minijobber den Arbeitgeber?Arbeitgeber zahlen Pauschalabgaben von circa 30 – 32 % auf den Bruttolohn. Bei einem 603-€-Minijob entstehen so zusätzliche Kosten von bis zu 200 € monatlich. Hinzu kommen Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.Dürfen Minijobber mehrere Minijobs haben?Ja, sofern kein sozialversicherungspflichtiger Hauptjob besteht und das Gesamteinkommen aus allen Minijobs 603 € monatlich nicht übersteigt. Neben einer Hauptbeschäftigung ist nur ein einziger Minijob sozialversicherungsfrei möglich.Was ist der Unterschied zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung?Ein Minijob ist an eine Verdienstgrenze gebunden (603 € pro Monat), eine kurzfristige Beschäftigung an eine Zeitgrenze (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr). Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es keine Verdienstobergrenze.