Kostenlose Arbeitszeiterfassung-Vorlage Übersichtliche Monatsansicht Sollstunden vs. Ist-Stunden Vergleich Farbliche Markierung (Krank, Urlaub, etc.) Keine Excel-Kenntnisse erforderlich Jetzt kostenlos herunterladen Artikel teilen Das Thema kurz und kompakt Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt bereits heute – auch für Physiotherapie-Praxen. Seit dem BAG-Beschluss von September 2022 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – unabhängig von der Betriebsgröße. Die Physiotherapie bringt besondere Herausforderungen mit. Hoher Teilzeitanteil, geteilte Schichten, Hausbesuche und die Abgrenzung von Behandlungszeit zu Arbeitszeit machen eine saubere Zeiterfassung komplexer als in vielen anderen Branchen. Manuelle Methoden kosten mehr, als viele Praxisinhaber denken. In einer Praxis mit 8 Mitarbeitenden verschlingt die händische Zeiterfassung schnell 12 bis 15 Stunden pro Monat – Zeit, die für Behandlungen oder Praxisführung fehlt. Digitale Lösungen schaffen Rechtssicherheit und sparen Zeit. Software wie Nostradamus verbindet Zeiterfassung mit Dienstplanung und automatischer Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes – ab 3 € pro Mitarbeiter und Monat, einsatzbereit in unter einer Woche.Ist Zeiterfassung in der Physiotherapie Pflicht?Die kurze Antwort: Ja. Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, sind Sie als Praxisinhaber bereits heute verpflichtet, deren Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. Viele Praxisinhaber gehen davon aus, dass diese Pflicht erst mit einem neuen Gesetz kommt. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, der im schlimmsten Fall teuer werden kann.Die drei rechtlichen Säulen: EuGH, BAG und ArbeitsschutzgesetzDie Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ruht auf drei Grundlagen, die sich gegenseitig verstärken: EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18 „CCOO“): Der Europäische Gerichtshof entschied, dass alle Arbeitgeber in der EU ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einführen müssen. BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21): Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Pflicht für Deutschland. Demnach müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich und lückenlos erfassen. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Das BAG stellte klar, dass die Verpflichtung in Deutschland bereits durch das bestehende Arbeitsschutzgesetz begründet ist – es braucht also kein neues Gesetz, damit die Pflicht greift.Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Die Pflicht besteht jetzt, nicht irgendwann in der Zukunft. Sie gilt für jede Physiotherapie-Praxis mit angestellten Mitarbeitenden.Was genau muss erfasst werden?Das BAG hat in seinen Urteilsgründen klargestellt, welche Daten Sie dokumentieren müssen: Beginn der täglichen Arbeitszeit Ende der täglichen Arbeitszeit Dauer der täglichen Arbeitszeit Pausenzeiten (Lage und Dauer) ÜberstundenWichtig: Die Erfassung muss täglich erfolgen – also am Tag der Arbeitsleistung selbst, nicht erst am Monatsende aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Außerdem sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, stichprobenartig zu prüfen, ob Ihre Mitarbeitenden das System tatsächlich nutzen und ihre Zeiten korrekt erfassen.Reicht ein Stundenzettel oder muss es digital sein?Solange der Gesetzgeber keine konkretisierende Regelung getroffen hat, besteht Formfreiheit. Die Zeiterfassung kann grundsätzlich auch in Papierform erfolgen – etwa über handschriftliche Stundenzettel. Allerdings muss das System „objektiv, verlässlich und zugänglich“ sein, wie der EuGH fordert. Lose Zettel, die am Monatsende zusammengesucht werden, erfüllen diesen Anspruch in der Praxis kaum.Zudem hat der BMAS-Referentenentwurf (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) bereits vorgesehen, dass die Aufzeichnung elektronisch erfolgen soll. Auch wenn dieses Gesetz bislang nicht verabschiedet wurde: Die Richtung ist eindeutig.Was sich 2026 ändert: Koalitionsvertrag und geplante elektronische PflichtDer Koalitionsvertrag 2025 (CDU/CSU und SPD) sieht die Einführung einer elektronischen Zeiterfassungspflicht für alle Arbeitgeber ausdrücklich vor. Das Ziel: eine moderne, transparente und rechtskonforme Arbeitswelt, in der die tägliche Arbeitszeit aller Beschäftigten tagesaktuell und in der Regel digital erfasst wird.Auch wenn das konkrete Gesetz zum Stand März 2026 noch nicht verabschiedet ist, sollten Sie sich darauf einstellen, dass die elektronische Pflicht kommt. Wer jetzt schon digital erfasst, muss später nicht hektisch umstellen.Geplant ist außerdem eine Aufbewahrungspflicht von mindestens zwei Jahren für alle aufgezeichneten Arbeitszeitdaten. Auch das spricht gegen Papier-Stundenzettel, die leicht verloren gehen oder unleserlich werden.Sonderfall Kleinbetriebe unter 10 MitarbeitendenFür viele Physiotherapie-Praxen besonders relevant: Der BMAS-Referentenentwurf sieht Erleichterungen für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden vor. Diese sollen unter bestimmten Voraussetzungen von der elektronischen Erfassungspflicht ausgenommen werden können. Da rund zwei Drittel aller Physio-Praxen in Deutschland 3 bis 10 Mitarbeitende beschäftigen, wäre das eine erhebliche Entlastung.Aber Achtung: Die grundsätzliche Pflicht zur Zeiterfassung bleibt auch für Kleinbetriebe bestehen. Lediglich die Form (elektronisch vs. analog) könnte erleichtert werden. Und solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, gibt es diese Ausnahme formal noch nicht.5 Mythen zur Zeiterfassung, die in Physio-Praxen kursierenIn Gesprächen mit Praxisinhabern und in Fachforen tauchen immer wieder die gleichen Irrtümer auf. Hier die fünf häufigsten – und was wirklich stimmt:MythosRealität„Es gibt noch kein Gesetz, also muss ich nichts tun.“Die Pflicht besteht bereits seit dem BAG-Beschluss 2022 über § 3 ArbSchG. Ein zusätzliches Gesetz ist dafür nicht erforderlich.„Meine Praxis ist zu klein – unter 10 Mitarbeitende sind ausgenommen.“Es gibt aktuell keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Der Referentenentwurf sieht lediglich Erleichterungen bei der Form vor, nicht bei der Pflicht selbst.„Unser Dienstplan reicht als Zeiterfassung.“Nein. Der Dienstplan zeigt Soll-Zeiten, nicht Ist-Zeiten. Sie müssen dokumentieren, wann Ihre Mitarbeitenden tatsächlich gearbeitet haben – nicht nur, wann sie hätten arbeiten sollen.„Wir haben Vertrauensarbeitszeit, also entfällt die Erfassungspflicht.“Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, aber auch hier muss die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben dokumentierbar sein. Die Erfassungspflicht gilt trotzdem.„Es drohen keine Konsequenzen, wenn ich nicht erfasse.“Arbeitsschutzbehörden können Anordnungen erteilen. Wer diesen nicht nachkommt, riskiert Bußgelder. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im August 2024 genau das bestätigt (15 K 964/24).Warum Zeiterfassung gerade in der Physiotherapie komplex istDie Physiotherapie ist keine Branche mit starren 9-to-5-Arbeitszeiten. Rund 50.333 Betriebsstätten mit durchschnittlich 5,6 Mitarbeitenden, über 50 % Teilzeitquote und ein Arbeitsalltag, der sich nach Patientenwünschen richtet – das macht die Zeiterfassung anspruchsvoller als in vielen anderen Branchen. Hinzu kommt: 73 % der Praxen haben offene Stellen, was den Druck auf flexible Arbeitszeitmodelle weiter erhöht.Hoher Teilzeitanteil und vielfältige ArbeitszeitmodelleÜber die Hälfte aller Therapeuten in Deutschland arbeitet in Teilzeit. Bei den weiblichen Beschäftigten – die mit rund 73 % den Großteil der Belegschaft ausmachen – liegt der Teilzeitanteil noch deutlich höher. In vielen Praxen arbeiten Mitarbeitende mit 15, 20, 25 oder 30 Wochenstunden, verteilt auf unterschiedliche Tage und Schichten.Für die Zeiterfassung bedeutet das: Sie müssen nicht ein einheitliches Modell abbilden, sondern viele individuelle Arbeitszeitvereinbarungen gleichzeitig im Blick behalten. Wer das mit Stundenzetteln versucht, verliert schnell den Überblick.Geteilte Schichten und TagesrandzeitenEine typische Physiotherapie-Praxis hat zwischen 8:00 und 20:00 Uhr geöffnet. Die Nachfrage konzentriert sich auf zwei Spitzenzeiten: morgens zwischen 9:00 und 12:00 Uhr und nachmittags zwischen 16:00 und 19:00 Uhr. Denn viele Patienten sind selbst berufstätig und wünschen sich Termine an den Tagesrändern.Die Folge: Viele Praxen arbeiten mit geteilten Schichten oder versetzten Arbeitszeiten. Ein Therapeut arbeitet beispielsweise von 8:00 bis 12:00 Uhr, hat dann drei Stunden frei und kommt von 15:00 bis 19:00 Uhr zurück. Das bedeutet zwei Arbeitszeitblöcke pro Tag – jeder mit eigenem Beginn und Ende, die separat erfasst werden müssen. Wer hier den Überblick behalten will, braucht ein System, das mit solchen Modellen umgehen kann. Eine gut durchdachte Dienstplanung ist dabei die Grundlage.Hausbesuche: Fahrzeit ist ArbeitszeitWenn Ihre Therapeuten Patienten zu Hause behandeln, zählt nicht nur die Behandlungszeit selbst als Arbeitszeit. Auch die Fahrzeit zwischen Praxis und Patient (bzw. zwischen zwei Patienten) ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das muss in der Zeiterfassung korrekt abgebildet werden.Tipp: Regeln Sie im Arbeitsvertrag klar, wie Hausbesuche zeitlich erfasst werden. Idealerweise nutzen Ihre Mitarbeitenden eine mobile Lösung, mit der sie auch unterwegs ein- und ausstempeln können.Arbeitszeit ist nicht gleich BehandlungszeitEiner der häufigsten Streitpunkte in Physiotherapie-Praxen: Wann beginnt die Arbeitszeit – mit Betreten der Praxis oder mit der ersten Behandlung? Die Antwort ist eindeutig: Arbeitszeit umfasst die gesamte Zeit, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Dazu gehören: Umziehen und Vorbereiten des Behandlungsraums Therapiedokumentation und Karteikarten-Pflege Terminvereinbarungen und organisatorische Aufgaben Aufräumen und Reinigen nach der letzten Behandlung Teambesprechungen und FortbildungenOb die eigentliche Kerntätigkeit – also die Behandlung am Patienten – ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Alles, was im Rahmen der Arbeitspflicht geschieht, ist Arbeitszeit und muss erfasst werden.Die Minusstunden-Falle bei PatientenausfällenEin Thema, das in Fachforen regelmäßig für Diskussionen sorgt: Dürfen Sie Ihren Mitarbeitenden Minusstunden anrechnen, wenn ein Patient absagt?Die klare Antwort: Nein. Wenn ein Patient kurzfristig absagt und der Therapeut bereits in der Praxis ist, tragen Sie als Praxisinhaber das Unternehmerrisiko. Sie dürfen dieses Risiko nicht auf Ihre Angestellten abwälzen, indem Sie Minusstunden anrechnen.Einzige Ausnahme: Der Mitarbeitende ist ausdrücklich damit einverstanden, durch den Terminausfall früher Feierabend zu machen oder die Pause auszuweiten. Diese Einwilligung muss freiwillig sein und sollte dokumentiert werden. Genau hier zeigt sich, warum eine saubere Zeiterfassung so wichtig ist: Sie schafft Transparenz und schützt beide Seiten vor Streitigkeiten.Was Sie die manuelle Zeiterfassung wirklich kostetViele Praxisinhaber unterschätzen den tatsächlichen Aufwand, der hinter der händischen Zeiterfassung steckt. Ein konkretes Rechenbeispiel macht es greifbar:Modellpraxis: 8 Mitarbeitende (5 Therapeuten, 2 Rezeptionskräfte, 1 Praxisleitung), Mix aus Voll- und Teilzeit.AufwandspositionZeitaufwand pro MonatTägliches Ausfüllen von Stundenzetteln (ca. 3 Min./Person/Tag)ca. 8 StundenMonatliche Zusammenstellung für den Steuerberaterca. 2-3 StundenFehlerkorrektur, Rückfragen, fehlende Zettelca. 1-2 StundenGesamtaufwandca. 12-15 Stunden/MonatRechnen Sie nun mit den Opportunitätskosten: Jede Stunde, die Sie als behandelnder Praxisinhaber mit Verwaltung verbringen, ist eine Stunde weniger am Patienten. Bei einem angesetzten Stundenwert von 80 € (entgangene Behandlungseinnahmen) ergibt sich ein monatlicher Kostenfaktor von 400 bis 600 € – allein für die Zeiterfassung und deren Nachbereitung.Zum Vergleich: Die meisten digitalen Zeiterfassungslösungen kosten für eine Praxis dieser Größe deutlich weniger. Bei Nostradamus etwa beginnen die Preise bei 3 € pro Mitarbeiter und Monat.Welche Strafen drohen – und warum Sie nicht länger warten solltenAktuelle Sanktionen und der Präzedenzfall VG HamburgVerstöße gegen die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sind nach aktueller Gesetzeslage nicht unmittelbar bußgeldbewährt. Das heißt aber nicht, dass es keine Konsequenzen gibt.Die Arbeitsschutzbehörden können auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (§ 22 Abs. 3 ArbSchG) Anordnungen erlassen – etwa die Einführung eines Zeiterfassungssystems verfügen. Erst wenn Sie einer solchen Anordnung nicht nachkommen, drohen Bußgelder.Dass dies kein theoretisches Szenario ist, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom August 2024 (15 K 964/24): Das Gericht bestätigte die Befugnis der Behörden, Arbeitgeber zur Einführung eines Zeiterfassungssystems zu verpflichten. Behörden verweisen bei Prüfungen inzwischen aktiv auf den BAG-Beschluss von 2022 und die daraus resultierende Handlungspflicht.Was die Arbeitsschutzbehörde anordnen kannDarüber hinaus gelten bereits heute Bußgeldtatbestände für bestimmte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz: Fehlende Aufzeichnung der über 8 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG) Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten (max. 10 Stunden/Tag, § 3 ArbZG) Nichteinhaltung der Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 ArbZG) Verstöße gegen Pausenregelungen (§ 4 ArbZG: ab 6 Stunden mind. 30 Min., ab 9 Stunden mind. 45 Min.)Ohne eine systematische Zeiterfassung können Sie im Falle einer Prüfung nicht nachweisen, dass Sie diese Vorgaben einhalten. Das allein ist Grund genug, jetzt zu handeln.Zeiterfassung in der Physio-Praxis umsetzen: Schritt für SchrittSchritt 1: Anforderungen klärenBevor Sie sich für ein System entscheiden, analysieren Sie Ihre Praxis-Situation: Wie viele Mitarbeitende haben Sie (Voll- und Teilzeit)? Arbeiten Sie mit geteilten Schichten oder versetzten Arbeitszeiten? Bieten Sie Hausbesuche an? Nutzen Sie bereits eine Praxisverwaltungssoftware (PVS)? Wie läuft die Lohnvorbereitung – intern oder über einen Steuerberater?Diese Fragen bestimmen, welches System für Sie am sinnvollsten ist.Schritt 2: Das richtige System wählenGrundsätzlich haben Sie drei Optionen:Option 1: Zeiterfassungsmodul in Ihrer Praxissoftware (PVS) Einige Praxisverwaltungssysteme wie NOVENTI Flex oder praxxo bieten integrierte Zeiterfassungsmodule. Vorteil: Alles in einem System. Nachteil: Die Zeiterfassungsfunktionen sind oft rudimentär und decken keine komplexeren Anforderungen wie Soll-Ist-Vergleiche oder automatische Arbeitszeitgesetz-Prüfungen ab.Option 2: Eigenständige Zeiterfassungs-App Spezialisierte Tools wie clockin oder HR.TIME bieten mehr Funktionstiefe bei der reinen Zeiterfassung. Sie sind jedoch oft nicht mit Ihrer Dienstplanung verknüpft, was bedeutet, dass Sie zwei separate Systeme pflegen müssen.Option 3: Integrierte Workforce-Management-Lösung Lösungen wie Nostradamus verbinden Personalplanung, Dienstplanung und Zeiterfassung in einem System. Der Vorteil: Ihre Mitarbeitenden stempeln per Mitarbeiter-App oder am stationären Zeiterfassungssystem ein und aus, das System erkennt automatisch Abweichungen vom Dienstplan und prüft die Einhaltung von Arbeitszeitgesetz, Ruhezeiten und Pausenregelungen. Über die DATEV-Schnittstelle fließen die Daten direkt in die Lohnvorbereitung – ohne doppelte Dateneingabe.Schritt 3: Einführung im TeamDie beste Software nützt nichts, wenn Ihr Team sie nicht nutzt. Beachten Sie bei der Einführung: Informieren Sie frühzeitig: Erklären Sie, warum die Zeiterfassung eingeführt wird (gesetzliche Pflicht, Fairness für alle). Halten Sie es einfach: Ein Klick zum Starten, ein Klick zum Beenden – mehr sollte es im Alltag nicht sein. Nutzen Sie die Delegationsmöglichkeit: Der BMAS-Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass die Erfassung an Mitarbeitende delegiert werden kann. Sie bleiben verantwortlich, aber Ihre Mitarbeitenden stempeln selbst. Starten Sie sofort: Eine Lösung wie Nostradamus ist in unter einer Woche implementiert. Es gibt keinen Grund, die Einführung monatelang hinauszuzögern.Schritt 4: Dienstplan und Zeiterfassung verknüpfenDer größte Effizienzgewinn entsteht, wenn Soll-Zeiten (Dienstplan) und Ist-Zeiten (Zeiterfassung) automatisch verglichen werden. So erkennen Sie sofort: Wer hat Überstunden aufgebaut? Stimmen die tatsächlichen Arbeitszeiten mit den geplanten Schichten überein? Werden Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten eingehalten? Wo gibt es Abweichungen, die geklärt werden müssen?Ein reiner Dienstplan ersetzt keine Zeiterfassung – aber wenn beides zusammenspielt, sparen Sie erheblich Zeit bei der Kontrolle und Abwesenheitsverwaltung. Mit KI-gestützter Dienstplanung lassen sich sogar Bedarfsprognosen erstellen, die Ihre Personalplanung vorausschauend optimieren.Checkliste: Zeiterfassung in der Physiotherapie rechtskonform einrichtenNutzen Sie diese Checkliste, um sicherzustellen, dass Ihre Praxis die Anforderungen erfüllt: Erfassungspflicht anerkannt: Sie haben ein System eingeführt, das Beginn, Ende, Dauer, Pausen und Überstunden täglich erfasst. Alle Mitarbeitenden einbezogen: Vollzeit, Teilzeit, Minijobber – für alle gilt die Erfassungspflicht. Arbeitszeit korrekt definiert: Umziehen, Vorbereitung, Dokumentation und Aufräumen zählen zur Arbeitszeit. Hausbesuche geregelt: Fahrzeit wird als Arbeitszeit erfasst, Regelung im Arbeitsvertrag verankert. Pausenregelungen eingehalten: Ab 6 Stunden mind. 30 Min. Pause, ab 9 Stunden mind. 45 Min. (§ 4 ArbZG). Ruhezeiten gewährleistet: Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende (§ 5 ArbZG). Höchstarbeitszeit beachtet: Max. 8 Stunden/Tag, Ausnahme bis 10 Stunden bei Ausgleich innerhalb von 6 Monaten (§ 3 ArbZG). Aufbewahrung gesichert: Zeiterfassungsdaten werden mindestens 2 Jahre aufbewahrt (geplante Pflicht laut Referentenentwurf). Datenschutz beachtet: DSGVO-konforme Verarbeitung personenbezogener Arbeitszeitdaten. Stichprobenkontrollen eingeplant: Sie prüfen regelmäßig, ob Mitarbeitende das System korrekt nutzen. Minusstunden-Regelung klar: Patientenausfälle gehen nicht zulasten der Mitarbeitenden (Unternehmerrisiko).Kostenlose Zeiterfassungs-Vorlage für Ihre Physiotherapie-PraxisSie möchten sofort starten, bevor Sie auf eine digitale Lösung umsteigen? Mit unserer kostenlosen Excel-Vorlage erfassen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeitenden strukturiert und nachvollziehbar. Tägliche Erfassung von Beginn, Ende, Pausen und Überstunden Automatische Berechnung der Arbeitsstunden Sofort einsatzbereit – ohne AnmeldungJetzt kostenlos herunterladenFazit: Jetzt handeln statt abwartenDie Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt bereits – auch für Ihre Physiotherapie-Praxis. Egal ob Sie 3 oder 30 Mitarbeitende beschäftigen: Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Die elektronische Pflicht steht im Koalitionsvertrag und wird kommen. Wer jetzt noch mit Stundenzetteln arbeitet, muss später unter Zeitdruck umstellen.Die gute Nachricht: Der Umstieg auf eine digitale Lösung ist weder teuer noch aufwändig. Mit einer integrierten Lösung wie Nostradamus verbinden Sie Zeiterfassung, Dienstplanung und Lohnvorbereitung in einem System – DSGVO-konform, mit automatischer Prüfung des Arbeitszeitgesetzes und einsatzbereit in unter einer Woche. Ihre Mitarbeitenden stempeln per App oder am Terminal, Sie behalten in Echtzeit den Überblick, und Ihr Steuerberater bekommt die Daten per DATEV-Schnittstelle ohne Mehraufwand.So gewinnen Sie Zeit zurück für das, was in Ihrer Praxis wirklich zählt: die Behandlung Ihrer Patienten.Häufig gestellte Fragen zur Zeiterfassung in der PhysiotherapieMuss ich als Praxisinhaber auch meine eigene Arbeitszeit erfassen?Wenn Sie als Inhaber gleichzeitig Arbeitnehmer Ihrer eigenen GmbH sind, ja. Sind Sie hingegen selbstständiger Einzelunternehmer ohne eigenen Arbeitsvertrag, gilt die Erfassungspflicht für Sie persönlich nicht – wohl aber für alle Ihre angestellten Mitarbeitenden.Zählt Umziehen, Raum vorbereiten und Dokumentation zur Arbeitszeit?Ja. Arbeitszeit umfasst die gesamte Zeit, in der ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Ob die eigentliche Behandlung stattfindet oder organisatorische Tätigkeiten erledigt werden, spielt keine Rolle. Umziehen, Vorbereitung, Dokumentation und Aufräumen sind Arbeitszeit.Wie erfasse ich Arbeitszeiten bei Hausbesuchen korrekt?Die Fahrzeit zwischen Praxis und Patient sowie zwischen zwei Patienten ist Arbeitszeit. Idealerweise nutzen Ihre Therapeuten eine mobile Zeiterfassungs-App, um unterwegs ein- und auszustempeln. Regeln Sie die Erfassung von Hausbesuchen zusätzlich im Arbeitsvertrag.Darf ich Minusstunden anrechnen, wenn ein Patient absagt?Nein. Kurzfristige Patientenausfälle fallen unter das Unternehmerrisiko des Praxisinhabers. Sie dürfen diese nicht als Minusstunden auf Ihre Angestellten abwälzen – es sei denn, der Mitarbeitende ist ausdrücklich und freiwillig damit einverstanden, früher zu gehen.Reicht meine Praxissoftware (PVS) für die Zeiterfassung aus?Das hängt vom Funktionsumfang ab. Einige PVS-Systeme bieten einfache Zeiterfassungsmodule, die für kleine Praxen ausreichen können. Für komplexere Anforderungen – etwa Soll-Ist-Vergleiche, automatische Arbeitszeitgesetz-Prüfung oder DATEV-Integration – ist eine spezialisierte Lösung oft die bessere Wahl.Wie aufwändig ist die Einführung einer digitalen Zeiterfassung?Deutlich weniger aufwändig, als viele denken. Cloud-basierte Lösungen benötigen keine aufwändige IT-Installation. Bei Nostradamus beispielsweise ist die Implementierung in unter einer Woche abgeschlossen. Sie benötigen lediglich ein Tablet oder Smartphone pro Standort, und Ihre Mitarbeitenden können sofort per App stempeln. Der ROI zeigt sich typischerweise innerhalb von 2 bis 3 Monaten.Ist digitale Zeiterfassung DSGVO-konform?Bei jeder Arbeitszeiterfassung erhebt der Arbeitgeber personenbezogene Daten. Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Anbieter die DSGVO-Vorgaben einhält – insbesondere Datensparsamkeit, Zweckbindung und sichere Speicherung auf europäischen Servern. Achten Sie bei der Auswahl auf entsprechende Zertifizierungen und Datenschutzhinweise des Anbieters.Über 2.700 Standorte vertrauen bereits auf NostradamusVon Burger King bis Van der Valk Hotels – erfolgreiche Unternehmen setzen auf unsere Personalverwaltung Software. Ihr Vorteil: Bis zu 10 % niedrigere Personalkosten, bis zu 30 % Zeitersparnis in der Planung und zufriedenere Mitarbeiter. Demo anfragen Kostenlose Vorlage erhalten